Die Geschäftsführer einer GmbH können vom Finanzamt in Haftung genommen werden, sofern Steuerschulden der Gesellschaft infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden können.
Dass Geschäftsführer nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Gesellschaft und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht “die Hände in den Schoß” legen dürfen, veranschaulicht deutlich ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: