rni_737csiesing_tresen_klein.jpg

Aktuelles

14.12.2017 | Insolvenzverwaltung

AnwZert 23/2017 – Freigabe der selbstständigen Tätigkeiten nach § 35 Abs. 2 InsO – Probleme in der Praxis

romey.jpg

Veröffentlichung von Andreas Romey, RNI LEGAL Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Hamburg

RA Andreas Romey widmet sich in diesem Fachbeitrag dem Anwendungsbereich und Tatbestand sowie den Rechtsfolgen der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners (Aufsatz 2). Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO kann der Insolvenzverwalter erklären, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. 

Im Rahmen der Freigabe gehen alle Dauerschuldverhältnisse mit den ursprünglich vor der Insolvenz vereinbarten Vertragsgrundlagen wieder auf den Insolvenzschuldner über und können so sowohl den Schuldner, als auch die Insolvenzmasse entlasten. Schon vor der Einführung des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 InsO durch den Gesetzgeber, war die herrschende Meinung der Auffassung, dass eine Freigabe des Neuerwerbs von selbstständig tätigen Schuldnern möglich sein muss. Seit der Einführung haben sich einige neue Probleme und Abgrenzungsschwierigkeiten in der Berufspraxis der Insolvenzverwaltung ergeben.

AnwaltZertifikatOnline: Einloggen und ganzen Artikel lesen