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Aktuelles

05.04.2018 | Insolvenzrecht

Insolvenz: Geschäftsführer haftet für Einfuhrumsatzsteuer

Die Geschäftsführer einer GmbH können vom Finanzamt in Haftung genommen werden, sofern Steuerschulden der Gesellschaft infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden können.

Dass Geschäftsführer nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Gesellschaft und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht “die Hände in den Schoß” legen dürfen, veranschaulicht deutlich ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Von einer GmbH wurden diverse Einfuhrsendungen zum freien Verkehr abgefertigt. Die daraus entstehende Einfuhrumsatzsteuer wäre aufgrund eines gewährten Zahlungsaufschubs erst am 16.03.2011 fällig gewesen. Zwei Wochen vor dem Fälligkeitstermin, also am 02.03.2011, beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das zuständige Amtsgericht (Insolvenzgericht) ordnete ein Insolvenzantragsverfahren an. Danach durfte die GmbH Vermögensverfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vornehmen.

Die Einfuhrumsatzsteuer konnte am Fälligkeitstag – mangels Deckung des Kontos – nicht abgebucht werden. Auch eine anderweitige Zahlung an den Fiskus erfolgte nicht. Das Hauptzollamt nahm den Geschäftsführer der GmbH über einen Haftungsbescheid für die Steuern in Anspruch. Vor dem BFH unterlag der Geschäftsführer vollständig. Die Bundesrichter urteilten, dass der Geschäftsführer durch die unterlassene Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer eine haftungsbegründende Pflichtverletzung begangen habe und der Haftungsbescheid somit rechtmäßig ergangen sei.

Der BGH verwies darauf, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin bei dem gesetzlichen Vertreter der GmbH verbleibe, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter (unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts) bestellt wurde. Auch in diesen Fällen sei der Geschäftsführer nicht aus seinen Pflichten entlassen. Er habe weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.